Joint and Several Liability

Gesamtschuldnerische Haftung (§ 421 BGB); der Gläubiger kann seine Forderung in voller Höhe von jedem Gesamtschuldner einfordern. Jeder von diesen haftet im Außenverhältnis auf die gesamte Summe. Im Innenverhältnis hat der in Anspruch genommene Gesamtschuldner Ausgleichsansprüche gegen die übrigen Gesamtschuldner (Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB).

Joint Venture (JV)

Gemeinsame Tochtergesellschaft von mindestens zwei Unternehmen, die mittels des Joint Venture (Gemeinschaftsunternehmen) in einem bestimmten Bereich zusammenarbeiten, wobei die Joint-Venture-Gesellschaft selbst rechtlich eigenständig ist. Häufig sind die Joint-Venture-Partner zu gleichen Teilen am Joint Venture beteiligt. Dann ist es wichtig, im Joint-Venture-Vertrag Konfliktlösungsmechanismen vorzusehen (vergleiche auch → Call Option; → Put Option; → Russian Roulette; → Texan Shoot Out).

JV

→ Joint Venture.